Zum Inhalt springen
SportWartung
StartseiteÜber uns
Leistungen
Für wen wir arbeiten
SchulträgerMehrere Hallen, ein Prüfplan: Ferientermine, Budget und Protokolle für die Schulaufsicht.Einzelne SchuleWie eine einzelne Schule die Prüfung organisiert – Ansprechpartner, Vorbereitung, Ablauf vor Ort.SchulturnhalleDie Turnhalle einer Schule im Detail: Gerätebestand, Verankerungen und Mitnutzung durch Vereine.Kindergärten & KitasBewegungsräume, Psychomotorik und Außengelände in Einrichtungen für die Jüngsten.Spielplatz in der KitaDas Kita-Außengelände nach DIN EN 1176: Fallschutz, Fangstellen und die Rolle der Fachkraft.SportvereineEhrenamtliche Strukturen, Vereinsrecht und die Haftung des Vorstands.FitnessstudiosGewerblicher Dauerbetrieb, Herstellervorgaben und die Erwartungen der Versicherer.SporthallenKommunale und vereinseigene Hallen mit wechselnden Nutzern und geteilter Verantwortung.Kommunen & StädteViele Liegenschaften, ein Haushalt: Bestandsaufnahme, Vergabe und mehrjährige Prüfpläne.Spielplätze der KommuneJahreshauptuntersuchung, operative Inspektion und Sichtkontrolle im kommunalen Bestand.FeuerwehrenAtemschutzstrecken, Krafträume und die besondere Belastung im Einsatzdienst.Krankenhäuser & RehaTherapie- und Trainingsgeräte im medizinischen Umfeld samt Hygieneanforderungen.UniversitätenHochschulsport im Dauerbetrieb, Institutsflächen und Forschungsgeräte.BundeswehrDienstsport in Liegenschaften des Bundes: Zutritt, Vorschriftenlage und Dokumentation.PolizeiEinsatztraining, Krafträume und Anlagen in Aus- und Fortbildungseinrichtungen.
Normen
RatgeberKontakt
SportWartung
Qualifikation

TRBS 1203: wer Sportgeräte prüfen darf

Nicht jeder darf prüfen. Die TRBS 1203 nennt drei Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen – und genau daran scheitern die meisten selbst durchgeführten Prüfungen.

Beratung erhalten
E-Mailinfo@sport-wartung.deTelefon+49 170 2015937
ÖffnungszeitenMo-Fr: 08:00 - 17:00 Uhr

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Was das bedeutet, konkretisiert die TRBS 1203.

Die Regel nennt drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen – alle drei, nicht wahlweise eine davon. Genau dieser Punkt wird in der Praxis am häufigsten falsch verstanden.

Die Folge einer Prüfung durch eine nicht befähigte Person ist unangenehm: Sie ist rechtlich keine Prüfung. Im Schadensfall steht der Betreiber dann so da, als hätte er gar nicht geprüft – obwohl Aufwand betrieben und ein Protokoll geschrieben wurde.

Bedienkonsole eines Laufbands aus der Nähe mit Not-Aus, Bedienfeld und Halterungen – TRBS 1203: wer Sportgeräte prüfen darf

Die drei Voraussetzungen

  1. Berufsausbildung. Eine abgeschlossene technische Berufsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation, die Kenntnisse über das zu prüfende Arbeitsmittel vermittelt.
  2. Berufserfahrung. Nachweisbare Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln. Die TRBS nennt als Anhaltspunkt eine mindestens einjährige Tätigkeit in diesem Bereich.
  3. Zeitnahe berufliche Tätigkeit. Die Person muss aktuell auf dem Gebiet tätig sein und ihre Kenntnisse durch Fortbildung auf dem Stand halten.

Der dritte Punkt schließt aus, dass eine vor Jahren erworbene Qualifikation unbegrenzt weiterträgt. Wer einmal geschult wurde und seitdem keine Geräte mehr geprüft hat, ist keine befähigte Person mehr.

Der Bezug zum konkreten Arbeitsmittel

Befähigung ist keine allgemeine Eigenschaft, sondern gilt bezogen auf bestimmte Arbeitsmittel. Eine Elektrofachkraft ist für elektrische Betriebsmittel befähigt – für die mechanische Prüfung einer Sprossenwand ist sie es nicht.

Umgekehrt gilt dasselbe für uns: Wir prüfen Sport- und Fitnessgeräte. Die elektrische Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 führen wir nicht durch, weil dafür eine andere Befähigung erforderlich ist.

Diese Abgrenzung ist kein Formalismus. Sie ist der Grund, warum ein Betrieb mit einer Sammelzulassung für alles Mögliche bei einer Sportgeräteprüfung nicht automatisch die Anforderungen erfüllt.

Warum Hausmeister und Sportlehrer meist nicht in Frage kommen

Das ist keine Geringschätzung, sondern eine Feststellung zur Rechtslage.

  • Hausmeister: Oft handwerklich ausgebildet und mit der Halle vertraut. Es fehlt aber regelmäßig die einschlägige Berufserfahrung mit Sportgeräten und die zeitnahe Tätigkeit auf genau diesem Gebiet.
  • Sportlehrer und Übungsleiter: Fachlich versiert im Umgang mit Geräten, aber ohne technische Berufsausbildung im Sinne der TRBS.
  • Vereinsvorstand: Trägt die Verantwortung, erfüllt aber in aller Regel keine der drei Voraussetzungen.

Was diese Personen leisten können und sollen, ist die laufende Sichtkontrolle im Alltag. Sie ersetzt keine Prüfung, ist aber ein wichtiger Teil der Sicherheitsorganisation – und sie sollte dokumentiert werden.

Weisungsfreiheit

Die TRBS 1203 verlangt, dass die befähigte Person bei der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt, die das Prüfergebnis beeinflussen könnten.

In der Praxis ist das ein starkes Argument für die Fremdvergabe. Ein interner Mitarbeiter, der einen teuren Mangel feststellt, steht in einem Interessenkonflikt – gegenüber seinem Arbeitgeber und gegenüber dem Budget, aus dem die Reparatur bezahlt werden muss.

Ein externer Prüfer hat diesen Konflikt nicht. Er hat einen anderen: Er könnte Mängel finden wollen, weil daraus Aufträge folgen. Deshalb halten wir unsere Bewertungsstufen bewusst nachvollziehbar und sagen auch dann etwas, wenn es gegen unseren Umsatz spricht – etwa dass eine Reparatur sich nicht mehr lohnt.

Häufige Fragen zur befähigten Person

Kann unser Hausmeister die Befähigung erwerben?

Grundsätzlich ja – über eine einschlägige Schulung und anschließende regelmäßige Tätigkeit auf diesem Gebiet. Die dritte Voraussetzung, die zeitnahe berufliche Tätigkeit, ist allerdings schwer zu erfüllen, wenn jemand nur einmal jährlich prüft.

Reicht ein Lehrgang als Nachweis?

Nein. Ein Lehrgang deckt den Wissensteil ab, ersetzt aber weder die Berufsausbildung noch die einschlägige Erfahrung. Alle drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.

Können Sie Ihre Qualifikation nachweisen?

Ja. Auf Anforderung stellen wir die Qualifikationsnachweise unserer Prüfer bereit – für Vergabeverfahren ist das ohnehin üblich.

Was ist, wenn eine Prüfung von einer nicht befähigten Person durchgeführt wurde?

Sie erfüllt die Anforderungen nicht. Im Schadensfall wird der Betreiber behandelt, als wäre nicht geprüft worden. Das ist der teuerste Weg, an einer Prüfung zu sparen.

Qualifikationsnachweise anfordern

Für Vergabeverfahren und interne Dokumentation stellen wir die Nachweise unserer Prüfer bereit.

Kontaktseite öffnen